Rz. 517

Gem. § 6a EStG ist Voraussetzung für die Pensionsrückstellung, dass der GGF einen Rechtsanspruch auf die Pensionsleistung hat, die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und die Pensionzusage schriftlich erteilt wird.

Wird eine GmbH durch den begünstigten GGF bei der Erteilung der Pensionszusage vertreten, so ist für die zivilrechtliche Wirksamkeit (und damit die steuerliche Anerkennung) seine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB erforderlich. Zudem ist darauf zu achten, dass die Gesellschafterversammlung für die Pensionszusage an den GGF zuständig ist. Insofern sollte, insbesondere bei Minderheitsgesellschaftern, ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst werden.

Eine Pensionszusage darf keinen schädlichen Vorbehalt gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG haben. Ein solcher liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Pensionszusage nach freiem Belieben ohne Berücksichtigung der Interessen des Pensionsberechtigten, hier des GGF, widerrufen kann. Ebenfalls schädlich ist ein Vorbehalt, wenn die Versorgungsbezüge durch die GmbH durch Auszahlung des Teilwerts der Versorgungsverpflichtung abgefunden werden kann.

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