Rz. 342

Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die Gesellschaft entsprechend des Unternehmenszweckes zu leiten und zu vertreten (vgl. zur Eintragung der Bestellung ins Handelsregister oben Rdn 170 ff.).

 

Hinweis zu den Aufgaben

Gem. § 36 GmbHG (gültig ab 12.8.2021) legen die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen.

 

Rz. 343

Bei einem Alleingeschäftsführer ist selbstverständlich, dass er für alle Aufgaben zuständig ist und die Gesellschaft regelmäßig allein vertritt. Wird später ein weiterer Geschäftsführer bestellt, kann es im Interesse des Alleingeschäftsführers sein, seine Position vorausschauend durch eine entsprechende Regelung in seinem Anstellungsvertrag abgesichert zu haben. Denkbar ist eine vertragliche Zusage, im Fall der Erweiterung der Geschäftsführung Sprecher oder Vorsitzender der Geschäftsführung zu werden, oder die Zusage der Einzelvertretungsberechtigung ggü. einem weiteren lediglich gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Die in der Praxis vielfach synonym gebrauchte Formulierung Alleinvertretungsberechtigung wird bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer z.T. als unzulässig angesehen, da damit das Recht zur alleinigen Vertretung unter Ausschluss aller anderen gemeint sei (vgl. OLG Naumburg v. 30.9.1993 – 5 W 1/93, DB 1993, 2277; OLG Zweibrücken v. 12.10.1992, DB 1992, 2337 = NJW-RR 1993, 933; a.A. OLG Frankfurt/Main v. 7.10.1993, DB 1993, 2174; vgl. auch BayObLG v. 7.5.1997, DB 1997, 1272 = GmbHR 1997, 741).

 

Rz. 344

Muster 16.20: Vorsitzender der Geschäftsführung und Beibehaltung der Einzelvertretungsberechtigung bei Bestellung weiterer Geschäftsführer

 

Muster 16.20: Vorsitzender der Geschäftsführung und Beibehaltung der Einzelvertretungsberechtigung bei Bestellung weiterer Geschäftsführer

Im Fall der Erweiterung der Geschäftsführung auf zwei oder mehrere Geschäftsführer ist Herr/Frau _________________________ Vorsitzende(r) der Geschäftsführung. Herr/Frau _________________________ ist ferner auch bei mehreren Geschäftsführern stets einzelvertretungsberechtigte(r) Geschäftsführer(in).

 

Rz. 345

Bei Versterben eines von zwei GmbH-Geschäftsführern hat der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht nach der Rspr. des BGH. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt ist, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben kann und dass, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten wird, und ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt war (vgl. BGH v. 4.5.2007, ZAP EN-Nr. 475/2007, LNR 2007, 32335). Ebenso wird bei Wegfall aller anderen Geschäftsführer der zuvor lediglich gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer jedenfalls dann ohne Weiteres alleinvertretungsberechtigt, wenn der Wegfall der anderen Geschäftsführer auf einer Entscheidung der Gesellschafter beruht und die Vertretungsregelung der GmbH die Möglichkeit vorsieht, nur einen Geschäftsführer zu bestellen (vgl. OLG Schleswig v. 15.12.2010 – 2 W 150/10, GmbHR 2011, 253; vgl. ferner zum Meinungsstand Frenzel, GmbHR 2011, 515).

 

Rz. 346

Bei mehreren Geschäftsführern besteht grds. gem. § 35 Abs. 1 GmbHG Gesamtvertretungsberechtigung für die sog. Aktivvertretung der GmbH. Hingegen gilt bei der Passivvertretung (Empfang von Willenserklärungen) Einzelvertretungsberechtigung; dies ist zwingend (§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG). Nur die Aktivvertretungsberechtigung kann gem. § 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG von den Gesellschaftern abweichend geregelt werden. Die Ermächtigung dazu erfolgt in der Satzung der GmbH und entspricht der Praxis. Bei z.B. drei oder sogar fünf Geschäftsführern wäre es wenig zweckmäßig, wenn wegen der Gesamtvertretungsberechtigung stets alle drei oder fünf Geschäftsführer für die gleiche Sache handeln müssten. Üblich ist das Zwei-Unterschriften-Prinzip, wonach zwei Geschäftsführer gemeinsam die GmbH vertreten, neben möglicherweise einem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, oder auch bei mehreren Geschäftsführern die Vertretung von einem Geschäftsführer mit einem Prokuristen (sog. unechte Gesamtvertretung).

 

Rz. 347

Geschäftsführer sind einem gestiegenen Haftungsrisiko ausgesetzt (vgl. OLG Nürnberg v. 30.3.2022 – 12 U 1520/19, juris Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips). Das Risikomanagement spielt eine nicht unerhebliche Rolle (vgl. Freund, NZG 2021, 579). Der Haftungsmaßstab für etwaige Fehleinschätzungen ergibt sich aus § 43 GmbHG (vgl. Nebeling/Liedtke, BB 2021, 1539 ff.) Bei mehreren Geschäftsführern kann sich eine Aufgabenabgrenzung im Geschäftsführer-Dienstvertrag empfehlen, insb. eine Ressortzuteilung, z.B. auf den kaufmännischen Geschäftsführer und den technischen Geschäftsführer. ...

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