Rz. 1817

Der Erlaubnispflicht unterliegt nur die Überlassung von Arbeitnehmern, nicht die Zurverfügungstellung Selbstständiger. Üben diese jedoch ihre Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit von ihrem Vertragspartner nach Weisungen des dritten Betriebes aus, sodass bloße Scheinselbstständigkeit anzunehmen ist, kommt verbotene Arbeitnehmerüberlassung in Betracht. Boemke, § 1 Rn 25; Thüsing/Waas, § 1 Rn 36). Das FG Hamburg hat dem EuGH die steuerrechtliche Frage vorgelegt, wem die Gestellung von LKW-Fahrern an Speditionen nach Art. 9 Abs. 2 und 17 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112 zuzuordnen ist (Urt. v. 20.4.2010 – 3 K 3/09). Zu den Auswirkungen einer sog. Vorratsarbeitnehmerüberlassung vgl. oben Rdn 1800.

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