Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für die sogenannte KUF-Reihe

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BhVO § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2; SBG § 67; Ziff. 3 der AV zu BhVO § 5 Abs. 1 Nr. 6; Nr. 4.1 der RL zu BhVO § 5 Abs. 2a

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die beihilfeberechtigte Klägerin begehrt die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für das Präparat “KUF-Reihe C23 und C24”. Der Beklagte lehnte hierzu im Bescheid vom 16.05.2006 eine Beihilfe ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2006 Widerspruch ein.

Durch Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 BhVO. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO seien Aufwendungen für verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Nach Satz 4 dieser Vorschrift seien jedoch die Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten sowie für Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet würden, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Es handele es sich im vorliegenden Falle um ein Mittel, das bei geringfügigen Gesundheitsstörungen bzw. Erkältungskrankheiten verordnet werde. Auch wenn das Mittel im Akutfall erforderlich gewesen sei, falle das Mittel unter die o. g. Ausnahmeregelung, so dass die Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO nicht als beihilfefähig anzuerkennen seien.

Am 02.01.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf den Vortrag ihres Ehemannes im Verfahren 3 K 2/09.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2008 zu verpflichten, ihr antragsgemäß Beihilfe für das Präparat “KUF-Reihe C23 und C24” zu gewähren.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 23.06.2009 Beweis erhoben zu der Frage, ob es sich bei der von Dr. med. G… J… durchgeführten Behandlung der Klägerin mit Nosoden der KUF-Reihe Gruppe C um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung der bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankung handele. Für den Fall, dass diese Frage verneint werde, wurde um Auskunft gebeten, ob nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft noch Aussicht auf Anerkennung der Behandlungsmethode bestehe.

Außerdem wurde um Auskunft gebeten, ob es für die Erkrankung der Klägerin eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode gebe, bei der eine erfolgreiche Behandlung zu erwarten sei.

Für den Fall, dass der Gutachter die wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode mit Nosoden der KUF-Reihe Gruppe C bejahen sollte, sollte er Stellung zu der Frage nehmen, ob es sich bei den Nosoden der KUF-Reihe Gruppe C um Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten handele.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. M… St…, Chefarzt der Deutschen Klinik für Naturheilkunde und Präventivmedizin, Krankenhaus P…, In der H… 35, … P…, vom 10.02.2010 verwiesen.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen zu. Der insoweit ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin somit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Auszugehen ist materiellrechtlich davon, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes sich allein darauf erstreckt, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Vg...

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