Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für die sogenannte KUF-Reihe

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; SBG § 67; BhVO § 5 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt für sich und seine Tochter Barbara die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für die sogenannte KUF-Reihe Gruppe C.

Mit Beihilfeantrag vom 23.11.2009 machte der Kläger diesbezügliche Aufwendungen (1 Rezept in Höhe von 20,00 EUR für sich und 2 Rezepte in Höhe von 20,00 EUR und 12,20 EUR für seine Tochter Barbara) geltend. Der Beklagte lehnte hierzu im Beihilfebescheid vom 25.11.2009 eine Beihilfe mit der Begründung ab, es handele sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a bis e BhVO nicht um beihilfefähige Aufwendungen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2009 unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 29.01.2008 – 3 K 284/06 – und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 08.10.2008 – 1 A 149/08 – Widerspruch ein.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 BhVO. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO seien Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Nach Satz 4 dieser Vorschrift seien jedoch u.a. die Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Im vorliegenden Fall handele es sich um Mittel, welche bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten verordnet würden, so dass diese Aufwendungen nicht als beihilfefähig anzuerkennen seien.

Am 14.01.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf den Vortrag in den Verfahren 3 K 2/09 und 3 K 3/09.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2009 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Beihilfe für die Mittel aus der KUF-Reihe Gruppe C zu gewähren.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, es sei zwar richtig, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.01.2008 grundsätzlich die Beihilfefähigkeit der KUF-Reihe bestätigt habe, jedoch müssten auch in diesen Fällen die Einschränkungen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO gelten. Mittel, die zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten oder grippalen Infekten geeignet seien, würden von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Dies gelte für die KUF-Reihe der Gruppe C.

In den Verfahren 3 K 2/09 und 3 K 3/09 hat das Gericht aufgrund des Beschlusses vom 23.06.2009 Beweis erhoben zu der Frage, ob es sich bei der von Dr. med. G… J… durchgeführten Behandlung des Klägers und seiner Kinder Carina und Carsten mit Nosoden der KUF-Reihe Gruppe C (C7, C8, C9, C23, C24, C27, C28, C29 und C30) um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung der bei dem Kläger und seiner Kinder diagnostizierten Erkrankungen handele.

Für den Fall, dass diese Frage verneint werde, wurde um Auskunft gebeten, ob nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft noch Aussicht auf Anerkennung der Behandlungsmethode bestehe.

Außerdem wurde um Auskunft gebeten, ob es für die Erkrankung des Klägers und seiner Kinder eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode gebe, bei der eine erfolgreiche Behandlung zu erwarten sei.

Für den Fall, dass der Gutachter die wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode mit Nosoden der KUF-Reihe Gruppe C bejahen sollte, sollte er Stellung zu der Frage nehmen, ob es sich bei den Nosoden der KUF-Reihe Gruppe C um Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten handele.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. St…, Chefarzt der Deutschen Klinik für Naturheilkunde und Präventivmedizin, Krankenhaus P…, In der H… 35, … P…, vom 10.02.2010 verwiesen.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens als auch der Verfahren 3 K 2/09 und 3 K 3/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendunge...

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