Rz. 1707

Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden ebenso wie eine geringfügige Beschäftigung und eine Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus und überschreitet das Arbeitsentgelt insgesamt 520,00 EUR pro Monat, so unterliegt das Arbeitsentgelt der zeitlich zuletzt aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung der normalen Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Die Berechnung der Beitragshöhe erfolgt in diesem Fall nach den Regelungen zur Gleitzone mithilfe des Gleitzonenrechners der Deutschen Rentenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen für diese geringfügige Beschäftigung die Beiträge je zur Hälfte.

 

Rz. 1708

Übt ein Arbeitnehmer neben seiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung aus, wird das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung nicht in die Beitragspflicht einbezogen (§ 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV). Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen neben seiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus und überschreitet das Arbeitsentgelt der geringfügigen entlohnten Beschäftigungen insgesamt 520,00 EUR pro Monat, so unterliegt das Arbeitsentgelt der zeitlich zuerst aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht der normalen Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und ist somit versicherungsfrei. Alle folgenden geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung versicherungspflichtig, jedoch nicht in der Arbeitslosenversicherung.

 

Rz. 1709

Übt der geringfügig Beschäftigte einen nicht sozialversicherungspflichtigen Haupterwerb aus (z.B. Beamte, Selbstständige, Rentner und Pensionäre), wird er im Recht der Sozialversicherung so behandelt, als übe er nur die geringfügige Beschäftigung aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge