Rz. 1748

Allein die Tatsache, dass eine Ehe zerrüttet ist und geschieden werden soll, führt nicht automatisch zu einer erheblichen Störung im arbeitsvertraglichen Leistungsaustausch. Eine gleichwohl ausgesprochene fristlose Kündigung ist daher regelmäßig rechtsunwirksam (LArbG Rheinland-Pfalz v. 7.12.2010 – 3 Sa 513/10, juris; LArbG Rheinland-Pfalz v. 28.10.2010 – 2 Sa 313/10, NZA-RR 2008, 633 = FamRZ 2009, 83).

 

Rz. 1749

Allein das Scheitern der Ehe bzw. die Scheidung der Ehe ist auch kein Kündigungsgrund i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG (LArbG Köln v. 28.11.2002, NZA-RR 2003, 416; Schulz, NZA 2010, S. 76). Vielmehr kommt es im Einzelfall darauf an, ob sich die ehelichen Auseinandersetzungen so nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken, dass dessen Fortsetzung unzumutbar wird. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber-Ehegatte nachvollziehbar begründet annehmen kann, dass sein "noch" Ehegatte nicht mehr die erforderliche Sorgfalt und Loyalität ggü. dem Unternehmen aufbringt oder sich die ehelichen Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis fortsetzen und es dadurch zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens kommt (Schulz, NZA 2010, 76).

 

Rz. 1750

Unterliegt das Ehegattenarbeitsverhältnis allerdings nicht dem Kündigungsschutz, z.B. in einem Kleinbetrieb, ist eine ordentliche Kündigung dagegen nicht ausgeschlossen und verstößt grds. nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, der auch im Kleinbetrieb einen gewissen Mindestschutz gewährleistet und vom Arbeitgeber verlangt, das durch eine langjährige Tätigkeit erdiente Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt zu lassen (LArbG Berlin-Brandenburg v. 9.5.2008 – 6 Sa 598/08, NZA-RR 2008, 633).

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