Rz. 1026

Es gibt immer wieder Fälle, in denen ein freier Mitarbeiter vom Finanzamt als Selbstständiger behandelt wird, von den Sozialversicherungsträgern aber als abhängig Beschäftigter angesehen wird, oder auch umgekehrt, dass ein freier Mitarbeiter vom Finanzamt als Nichtselbstständiger angesehen wird, die Sozialversicherungsträger dies aber anders sehen. Selbst im Fall der Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei dem Besuchsdienst des Deutschen Bundestages hat das SG Berlin entschieden, dass ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, während das FG Berlin-Brandenburg auf eine selbstständige Tätigkeit für das Umsatzsteuerrecht in gleicher Sache entschieden hat (vgl. SG Berlin v. 2.6.2009 – S 36 KR 2382/07, AuR 2010, 133; FG Berlin Brandenburg v. 19.1.2011, EFG 2011, 1747). Erst in der Berufungsinstanz kam es dann zum Gleichklang, als die Honorarkräfte vom LSG Berlin-Brandenburg als Selbstständige angesehen wurden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 15.7.2011 – L 1 KR 206/09 unter Aufhebung der vorgenannten Entscheidung des SG Berlin v. 2.6.2009 – S 6 und 30 KR 2382/07).

 

Rz. 1027

Diese unterschiedliche Beurteilung von ein und derselben Tätigkeit durch die Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger liegt zum einen daran, dass es aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Intention keine einheitliche Definition für die selbstständige bzw. abhängige Beschäftigung in den unterschiedlichen Rechtsgebieten gibt. Zum anderen stellt die Rspr. zwar in allen Rechtsgebieten (Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht) auf die Beurteilung des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall ab. Diese Beurteilung beinhaltet aber neben der rechtlichen auch eine tatsächliche Würdigung, die durchaus von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt werden kann. Wegen der bestehenden Unabhängigkeit zwischen Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern, aber auch der Gerichte, besteht keine Bindungswirkung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v.19.1.2021 – L 1 BA 61/20 B ER, S. 7 m.w.N. keine Bindungswirkung; BFH in st. Rspr. 9.7.2012 – VI B 38/12 m.w.N.; FG Rheinland-Pfalz v. 23.1.2014 – 6 K 2294/11). In der Praxis kann dies zu grotesken Situationen führen (vgl. zu den möglichen Fallkonstellationen im Einzelnen Kunz/Kunz, Freie Mitarbeiter, Scheinselbstständige, Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, Rn 267 ff.).

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