Rz. 1691

Bei der Grenze von drei Monaten wird von einer Beschäftigung an mindestens fünf Arbeitstagen in der Woche ausgegangen, anderweitig ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres abzustellen.

Befristete Beschäftigungsverhältnisse bei Festspielen oder als Erntehelfer sind wie auch Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen ihrer Eigenart nach begrenzt (Schaub, ArbRHb, § 44 Rn 28).

Die Tätigkeit darf weder berufsmäßig ausgeübt noch darf ihr Entgelt 520,00 EUR im Monat übersteigen. Eine Tätigkeit wird berufsmäßig ausgeübt, wenn der Betreffende durch die Beschäftigung seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil darauf beruht (Schaub, ArHb, § 44 Rn 30 m.w.N.; s.a. B Nr. 2.3.3.3 der Geringfügigkeitsrichtlinien bei Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses durch Elternzeit oder durch unbezahlten Urlaub und wenn der Beschäftigte während dieser Zeit eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausübt und hierbei mehr als 450,00 EUR/Monat verdient).

An die Stelle des Dreimonatszeitraumes treten bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten grds. 90 Kalendertage (B Nr. 2.3.1 der Geringfügigkeitsrichtlinien); nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV besteht Versicherungsfreiheit, wenn sich an eine kurzzeitige Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt und kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Kurzfristige Beschäftigungen (höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr) sind sozialversicherungsfrei.

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