Rz. 79

Grundvoraussetzung eines Arbeitsverhältnisses ist damit die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch einen privatrechtlichen Vertrag (§§ 611 ff. BGB). Dabei ist die volle privatrechtliche Wirksamkeit des Arbeitsvertrages nicht erforderlich. Auch wer aufgrund eines anfechtbaren oder nichtigen Arbeitsvertrages beschäftigt wird, ist bis zur Geltendmachung der Nichtigkeit bzw. bis zur wirksamen Anfechtung des Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer anzusehen. Unerheblich ist, ob die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Pflicht zur Arbeitsleistung die gesamte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt. Ein Arbeitsverhältnis und damit eine Arbeitnehmereigenschaft liegt damit insb. auch bei TzA (ErfK, § 2 TzBfG Rn 3) und bei nur geringfügiger Beschäftigung vor.

 

Rz. 80

In Ermangelung eines privatrechtlichen Vertrags sind daher insb. Beamte, Richter, Strafgefangene, in Heil- und Pflegeanstalten Untergebrachte, Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende keine Arbeitnehmer. Hier wird die Tätigkeit aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses erbracht.

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