Rz. 77

Am 11.11.2004 urteilte der für Wettbewerbsrecht zuständige Senat am BGH, dass die Werbung einer Bank oder eines Steuerberaters eine Testamentsvollstreckung durchzuführen nicht gegen das RBerG verstößt.[111] Die Entscheidung war angesichts der erfolgten Rspr. des BVerfG und der damals im Vordringen befindlichen Ansicht in der Lit. zum Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes zu erwarten. Nach dem dann eingeführten Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) heißt es gem. § 5 Abs. 2 RDG:

Zitat

Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1. Testamentsvollstreckung,

2. Haus- und Wohnungsverwaltung,

3. Fördermittelberatung.“

[111] BGH ZErb 2005, 65 = ZEV 2005, 123 mit Anm. Stracke.

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