Rz. 74

Zwar kann der Erblasser jede natürliche Person zum Testamentsvollstrecker ernennen, bestimmte Personen sind jedoch, entweder aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen, von der Übernahme des Amtes ausgeschlossen. So kann der Alleinerbe, weil er sich nicht selbst beschränken kann, nicht zum alleinigen Testamentsvollstrecker hingegen aber zum Mitvollstrecker nach § 2224 BGB ernannt werden.[101]

 

Rz. 75

Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann aber zugleich Erbentestamentsvollstrecker sein, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt und das Nachlassgericht bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann.[102] Im Rahmen einer Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB kann somit ein Alleinerbe wegen der fehlenden Erbenbeschränkung zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.[103] Ebenso ist eine Einsetzung aller Erben wegen § 2224 Abs. 1 BGB möglich.

Hingegen bleibt eine Einsetzung des alleinigen Vorerben zum Testamentsvollstrecker verwehrt.[104] Gleiches gilt für die Ernennung als Nacherbenvollstrecker, weil durch diese Konstellation sämtliche Kontrollrechte des Nacherben ausgeschaltet werden.[105] Das Gleiche muss gelten, wenn nur eine Erbteilsvollstreckung für den Nacherben ab Nacherbfall (also kein Fall des § 2222 BGB) angeordnet und der Testamentsvollstrecker der Vorerbenerbe ist, weil dieser dann die Herausgabeansprüche und die Rechenschaftspflicht aus § 2130 BGB gegen sich geltend machen müsste.

Mit weiteren Vollstreckern kann jedoch der alleinige Vorerbe wiederum zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, wenn gewährleistet ist, dass der Wegfall der anderen Mitvollstrecker nicht zur alleinigen Vollstreckung durch den Vorerben führt.[106] Die gleichzeitige Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker und zum Nacherbenvollstrecker ist zulässig, wenn die Vollstreckung durch ein Kollegium von Testamentsvollstreckern ausgeübt wird.[107] Der alleinige Nacherbe kann ebenfalls nicht Testamentsvollstrecker für die Nacherbschaft sein. Gleiches gilt für ihn als Nacherbenvollstrecker nach § 2222 BGB. Dagegen ist eine Ernennung zum Testamentsvollstrecker für den Vorerben für den alleinigen Nacherben möglich.[108] Ein Vermächtnisnehmer kann zum Testamentsvollstrecker berufen werden und zwar auch als Alleinvermächtnisnehmer.

[101] RGZ 77, 177;163, 57; a.A. Adams, ZEV 1998, 321.
[103] So bereits vor der BGH Entscheidung: BeckOK BGB/Lange, § 2197 Rn 32.
[105] OLG Karlsruhe MDR 1981, 943.
[106] BayObLG NJW 1976, 1692.
[107] BayObLG NJW 1976, 1692.
[108] BayObLG NJW 1959, 1920.

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