Rz. 72

Zum Testamentsvollstrecker können sowohl natürliche als auch juristische Personen ernannt werden. Das Gesetz sieht in § 2201 BGB lediglich bei den Personen eine Einschränkung vor, die zur Zeit, in denen sie das Amt anzutreten hätten, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind oder wegen Gebrechlichkeit nach § 1814 BGB n.F. (§ 1896 BGB a.F.) zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten haben. Wie aus § 2197 Abs. 1 BGB hervorgeht, kann der Erblasser zahlenmäßig unbegrenzt mehrere Personen zum Testamentsvollstrecker ernennen.

 

Rz. 73

Neben juristischen Personen wie einer Aktiengesellschaft oder GmbH, können auch Personengesellschaften aufgrund § 124 Abs. 1 HGB wegen der Teilrechtsfähigkeit zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, wie z.B. die OHG, KG, EWIV sowie die Partnerschaftsgesellschaft. Ein nicht rechtsfähiger Verein ist nicht ernennungsfähig.[97] Im Rahmen der Entscheidung des BGH v. 29.1.2001[98] zur Rechtsfähigkeit einer (Außen-)GbR wurde als Folge der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der GbR im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten, vergleichbar der OHG gem. § 128 Abs. 1 HGB entschieden. Insofern spricht einiges dafür, auch einer BGB-Gesellschaft die Ernennungsfähigkeit zum Amt des Testamentsvollstreckers zuzubilligen. Wird eine Ernennungsfähigkeit abgelehnt, kann aber die Ernennung einer GbR dahingehend umgedeutet werden, dass die Gesellschafter Mitvollstrecker nach § 2224 BGB sein sollen.[99]

Eine Behörde, wie z.B. das Nachlassgericht, kann wegen der fehlenden Befugnis des Erblassers, den gesetzlich festgesetzten Aufgabenkreis einer Behörde zu erweitern, nicht zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Inhaber eines bestimmten Amtes oder Notariats können zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.[100] Demzufolge kann die Ernennung einer Behörde regelmäßig dahingehend umgedeutet werden, dass der jeweilige Amtsträger zum Testamentsvollstrecker ernannt werden sollte.

[97] BeckOK BGB/Lange, § 2197 Rn 27; Bengel/Reimann/Reimann, HB Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 150.
[99] MüKo/Zimmermann, § 2197 Rn 9; Staudinger/Dutta, § 2197 Rn 50, der jedoch die Überschaubarkeit des Teilnehmerkreises postuliert.
[100] BayObLGZ 20, 55.

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