Rz. 28

Anders als § 8 TzBfG gewährt § 11 TVöD/TV-L dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung seiner reduzierten Arbeitszeit; schon gar nicht enthält die Regelung eine mit dem Gesetz vergleichbare Zustimmungsfiktion. Damit verbleibt die Verteilung der Arbeitszeit grundsätzlich im vollen Direktionsrecht des Arbeitgebers; auch die Mitbestimmungsrechte nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bzw. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bleiben unberührt.

 

Rz. 29

Von seinem Direktionsrecht darf der Arbeitgeber neben anderen Einschränkungen nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen, § 106 S. 1 GewO. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat er betreffend die Gestaltung der Arbeitszeit der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen; das ordnet § 11 Abs. 1 S. 4 TVöD/TV-L ausdrücklich an.

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