Rz. 41

§ 11 Abs. 3 TVöD/TV-L gewährt dem Teilzeitbeschäftigten eine gewisse Vorzugsbehandlung bei der späteren Besetzung von Vollzeitstellen. Er hat damit ein ganz ähnliches Ziel wie § 9 TzBfG, dessen Wertungen deshalb ergänzend herangezogen werden können, von dem sich aber die Tarifnorm in Details unterscheidet.

 

Rz. 42

§ 11 Abs. 3 TVöD/TV-L begünstigt nur solche Teilzeitbeschäftigte, die früher einmal in Vollzeit gearbeitet haben. Zudem muss die aktuelle Teilzeitregelung unbefristet sein. Befristete Teilzeitvereinbarungen bedürfen eines eigens geregelten Rückkehrrechts nicht; sie laufen ohne weiteres mit Zeitablauf aus. Selbst wenn alle Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 TVöD/TV-L erfüllt sind, gewährt die Norm keinen Anspruch auf die Vollzeitstelle, sondern nur auf eine wohlwollende Prüfung,[36] ob eine bevorzugte Berücksichtigung bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten in Betracht kommt.

 

Rz. 43

Von § 9 TzBfG unterscheidet sich § 11 Abs. 3 TVöD/TV-L vor allem darin, dass die Tarifnorm lediglich auf eine künftige Vollzeittätigkeit abstellt, während § 9 TzBfG jede Verlängerung der vereinbarten Arbeitszeit – also auch eine neue Teilzeittätigkeit – erfasst. Man mag darüber streiten, ob diese Beschränkung wegen einer denkbaren Benachteiligung (künftig) Teilzeitbeschäftigter zulässig ist, doch bleibt auch dem im öffentlichen Dienst Beschäftigten jederzeit die Berufung auf die im Übrigen eng verwandte gesetzliche Regelung in § 9 TzBfG eröffnet, so dass es auf die Streitfrage kaum jemals ankommen wird.

 

Rz. 44

Zu den übrigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Norm kann auf die Erläuterungen zu § 9 TzBfG verwiesen werden, vgl. unten § 18 Rdn 1 ff.[37]

[36] Bredemeier/Neffke/Weizenegger § 11 TVöD Rn 18; a.A. Groeger/Laber Teil 5 Rn 108, dort auch weitere Nachweise zur hiesigen Auffassung.
[37] Ausführlich im Übrigen Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 11 Rn 73 ff.

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