Rz. 14

Vergleichbare Schwierigkeiten stellen sich zum Begriff des Angehörigen in der zweiten Fallvariante des § 11 Abs. 1 TVöD/TV-L, die ungeachtet des Lebensalters des Angehörigen greift. Eine einheitliche gesetzliche oder eine sonstige rechtliche Definition des Angehörigen existiert nicht. Vielmehr wird der Begriff in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen nach den jeweiligen dortigen Erfordernissen unterschiedlich verstanden. Aufgrund der größten Sachnähe bietet es sich an, die Definition des "nahen Angehörigen" aus § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes[12] auch zur Abgrenzung nach § 11 TVöD/TV-L zu verwenden.[13] Erfasst wären hiernach

Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Die weite Formulierung (Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft) schließt potentiell auch Lebensgefährten ein, selbst wenn kein Verlöbnis besteht.

 

Rz. 15

Der versorgte Angehörige muss pflegebedürftig sein. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit definiert sich nach wohl einhelliger Meinung wie in § 14 Abs. 1 SGB XI.[14] Hiernach sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen. Auf die Pflegestufe i.S.v. § 15 SGB XI kommt es nicht an.[15]

 

Rz. 16

Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit bedarf es nach § 11 Abs. 1 lit. b TVöD eines ärztlichen Gutachtens. Ausreichend ist diesbezüglich ein einfaches ärztliches Gutachten; es bedarf keines amtsärztlichen Gutachtens.

[12] Auf die auch § 2 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes (FPZG) verweist.
[13] Anders die Vorauflage § 14 Rn 19, die – vor Inkrafttreten des Pflegezeitgesetzes – vorschlug, § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB heranzuziehen, und Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 11 Rn 23, die auf § 20 VwVfG abstellen.
[14] So bereits die Vorauflage unter § 14 Rn 20. Siehe auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 11 Rn 24.1. Auch das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz nehmen § 14 SGB XI in Bezug (§§ 7 Abs. 4 S. 1 PflZG, 2 Abs. 3 FPZG).
[15] So auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 11 Rn 25.

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