Rz. 11

Einem nicht erschienenen Beteiligten, der nicht zugestimmt hat, ist die beurkundete Vereinbarung bekannt zu geben, § 366 Abs. 3 FamFG. Zugleich wird dem nicht erschienenen Beteiligten eine Frist gesetzt, innerhalb der er sich zu der beurkundeten Vereinbarung oder den Vorschlägen äußern kann. Eine fehlende Äußerung wird als Zustimmung gewertet.[12] Das Verfahren wird dann fortgesetzt, wenn der nicht erschienene Beteiligte einen neuen Termin beantragt. Zu diesem Termin sind wieder alle Beteiligten zuladen. Erscheint der Antragsteller zu diesem Termin wieder nicht, hat der Notar die Vereinbarung zu bestätigen, § 366 Abs. 4 Hs. 2 FamFG.

 

Rz. 12

Für den Fall, dass eine Frist bzw. ein Termin nach § 366 Abs. 4 FamFG unverschuldet versäumt wird, wurden die Regelungen des Allgemeinen Teils zur Wiedereinsetzung für entsprechend anwendbar erklärt, § 367 FamFG. Wird Wiedereinsetzung gewährt, wird das Verfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor der Versäumung befand. Der Beschluss, durch den über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden wird, ist gemäß § 372 Abs. 1 FamFG mit der sofortigen Beschwerde entsprechend § 567 ZPO anfechtbar.

[12] Bumiller/Harders/Schwamb/Harders, § 366 FamFG Rn 13.

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