Rz. 103

Eine größere Reform des Stiftungssteuerrechts, insb. bei den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO), wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.3.2013 (Ehrenamtsstärkungsgesetz)[136] verabschiedet.

 

Rz. 104

 

Übersicht: Wesentliche Änderungen nach dem Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013

Erleichterter Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit im Rahmen mildtätiger Zweckverwirklichung (§ 53 Nr. 2 AO; siehe Rdn 98 f.).
Verlängerung der Frist für die zeitnahe Mittelverwendung um ein Jahr (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
Lockerung des sog. Endowment-Verbots als Ausnahme zum Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 58 Nr. 3 AO).[137] Unter bestimmten Voraussetzungen ist es nunmehr gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn eine Körperschaft ihre Einnahmenüberschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und/oder höchstens 15 % ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Vermögensausstattung zuwendet. Eine Stiftung kann unter diesen Voraussetzungen z.B. auch selbst als Stifterin auftreten.
Das bisher von der Finanzverwaltung praktizierte Verfahren der vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit wird aus Gründen der Rechtssicherheit durch einen gesetzlich geregelten Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) ersetzt, der mit den üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (§ 60a AO).[138]
Erweiterte Möglichkeiten der gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlichen Rücklagenbildung (§ 62 AO; siehe Rdn 115 f.).
Neue Vorgaben für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen (§ 63 Abs. 5 AO).
Zum 1.1.2013 rückwirkende Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags auf 2.400 EUR/Jahr und des Ehrenamtsfreibetrags auf 720 EUR/Jahr (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG).
Für den Sonderausgabenabzug bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung gilt nach § 10b Abs. 1a EStG nunmehr für zusammenveranlagte Ehegatten ein Höchstbetrag von 2 Mio. EUR für beide Ehegatten gemeinsam. Die frühere Regelung (1 Mio. EUR für jeden Ehegatten getrennt) und die damit verbundenen Nachweiserfordernisse, aus welcher Vermögensmasse der Eheleute die Spenden geleistet wurden, entfällt (siehe auch Rdn 107 ff.).
[136] BGBl I 2013, 556.
[137] Näher dazu Augsten, npoR 2013, 220.
[138] Zu ersten Praxiserfahrungen mit dem Feststellungsverfahren Sauer/Schütz, StiftungsBrief 2013, 228.

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