Rz. 98

Mildtätige Zwecke (§ 53 AO) verfolgt eine Stiftung, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder auch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation (näher: § 53 Nr. 2 AO) auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Hier ist die Leistung der Stiftung also an einzelne (!) Personen oder Personenkreise möglich, die auch aus der Familie und/oder dem Unternehmen des Stifters stammen können.

 

Rz. 99

Die Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO ist im Einzelfall zu prüfen und nachzuweisen. Nach dem Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.3.2013 reicht es als Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von Leistungsempfängern aus, wenn die Bedürftigkeit bereits durch eine amtliche Stelle geprüft wurde (z.B. Bezug von "Hartz IV"). Zusätzliche Kontrollen durch die mildtätige Körperschaft können dann entfallen. In besonderen Konstellationen ist auf Antrag bei dem zuständigen Finanzamt sogar der vollständige Verzicht auf den Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit möglich.

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