Rz. 115

Eine steuerbegünstigte Stiftung kann auch im Rahmen des § 62 Abs. 1 und 2 AO davon absehen, ihre Mittel ganz oder teilweise für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen, und sie einer Rücklage zuführen. Das Gesetz nennt dabei verschiedene Arten zulässiger Rücklagenbildung:

Die zur nachhaltigen Zweckerfüllung erforderliche konkrete Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO), insb. die Projektrücklage zur Finanzierung eines oder mehrerer konkreter Projekte der Stiftung oder auch eine Betriebsmittelrücklage für laufende Kosten (z.B. Miete, Löhne).
Die Wiederbeschaffungsrücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Die freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO), der jedoch höchstens ⅓ des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel zugeführt werden dürfen. Wird der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung aber in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.
Ferner die mögliche Rücklagenbildung zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO), wobei die Höhe einer solchen Rücklage auf die Höhe einer freien Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO angerechnet wird.
 

Rz. 116

 

Hinweis

Gemeinnützige Stiftungen dürfen selbst dann eine freie Rücklage bilden, wenn diese Möglichkeit nicht in der Satzung erwähnt ist. Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich. Vorsorglich sollte die Regelung aber ausdrücklich in die Satzung mit aufgenommen werden, um hier jegliche Diskussion zu vermeiden, ob der Stifter diese Möglichkeit der Rücklagenbildung gewollt hat.

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