Rz. 172
Der VR muss das Vorliegen von psychischen Reaktionen darlegen und beweisen, also den Nachweis führen, dass (bzw. in welchem Umfang) die Beschwerden auf ausgeschlossenen psychischen Reaktionen beruhen.[306] Genügend ist der Nachweis, dass organische Ursachen für die festgestellten Störungen vernünftigerweise auszuschließen sind.[307] Der VR trägt auch die Beweislast für den Umfang der psychischen Reaktion, wenn psychische und physische Ursachen bei der Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben.
Hinweis
Die "Psycho-Klausel" wird in vielen Einzelpunkten diskutiert, weil die OLG-Rechtsprechung hierzu uneinheitlich ist.[308] Ein klärendes Urteil des BGH zur Frage, welche psychischen Folgen versichert sind und welche nicht, steht noch aus.[309] Nahezu unstreitig sind jedoch drei Punkte:
1. | Der Ausschluss ist grundsätzlich wirksam (h.M. mit BGH). |
2. | Der Ausschluss greift nicht, wenn die psychischen Störungen adäquat kausal auf eine durch den Unfall hervorgerufene organische Verletzung zurückzuführen sind, soweit diese von Hirn- oder Nervenverletzungen direkt ausgehen.[310] |
3. | Eine zweifelsfreie und ausschließliche psychische Fehlverarbeitung ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. |
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