Rz. 172

Der VR muss das Vorliegen von psychischen Reaktionen darlegen und beweisen, also den Nachweis führen, dass (bzw. in welchem Umfang) die Beschwerden auf ausgeschlossenen psychischen Reaktionen beruhen.[306] Genügend ist der Nachweis, dass organische Ursachen für die festgestellten Störungen vernünftigerweise auszuschließen sind.[307] Der VR trägt auch die Beweislast für den Umfang der psychischen Reaktion, wenn psychische und physische Ursachen bei der Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben.

 

Hinweis

Die "Psycho-Klausel" wird in vielen Einzelpunkten diskutiert, weil die OLG-Rechtsprechung hierzu uneinheitlich ist.[308] Ein klärendes Urteil des BGH zur Frage, welche psychischen Folgen versichert sind und welche nicht, steht noch aus.[309] Nahezu unstreitig sind jedoch drei Punkte:

1. Der Ausschluss ist grundsätzlich wirksam (h.M. mit BGH).
2. Der Ausschluss greift nicht, wenn die psychischen Störungen adäquat kausal auf eine durch den Unfall hervorgerufene organische Verletzung zurückzuführen sind, soweit diese von Hirn- oder Nervenverletzungen direkt ausgehen.[310]
3. Eine zweifelsfreie und ausschließliche psychische Fehlverarbeitung ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
[306] BGH v. 17.2.1970 – III ZR 139/67, NJW 1970, 946.
[307] OLG Rostock v. 24.8.2004 – 6 U 138/03, VersR 2006, 105 = r+s 2006, 124.
[308] Einzelfällen vgl. Naumann/Brinkmann, § 4 Rn 237 ff.
[309] Kessal-Wulf, r+s 2008, 313 ff.
[310] BGH v. 29.9.2004 – IV ZR 233/03, VersR 2004, 1449 (Tinnitus); siehe auch BGH v. 23.6.2004 – IV ZR 130/03, r+s 2004, 385 = VersR 2004, 1039.

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