Rz. 72

Die Entgegennahme der Einwilligung zur Sprungrevision zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG auch für den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zur Instanz. Er erhält also ebenfalls keine zusätzliche Vergütung, wenn er die Erklärung anfordert und entgegennimmt.

 

Rz. 73

Wird der Anwalt erstmals mit dem Einholen der Einwilligungserklärung beauftragt, so liegt wiederum eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV vor, für die der Anwalt eine 0,8-Verfahrensgebühr erhält.

 

Rz. 74

Wird die Einwilligung zur Sprungrevision von dem bereits im Zulassungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten eingeholt, so soll für diesen Anwalt wiederum § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG gelten. Das Einholen der Erklärung wird durch die Verfahrensgebühr des Zulassungsverfahrens mit abgegolten (siehe oben Rdn 65 ff.).

 

Beispiel 38: Einholen der Einwilligung zur Sprungrevision durch erstinstanzlichen Anwalt

Das LG hat den Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung von 50.000,00 EUR verurteilt. Er beauftragt seinen Anwalt, vom Kläger die Zustimmung zur Sprungrevision einzuholen.

Der Anwalt des Klägers erhält keine Vergütung für das Einholen der Einwilligung, da seine Tätigkeit noch zur ersten Instanz zählt (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG).

 

Rz. 75

 

Beispiel 39: Abgabe der Einwilligung zur Sprungrevision durch bisher nicht beauftragten Anwalt

Das AG hatte die Klage des sich selbst vertretenden Klägers auf Zahlung von 4.000,00 EUR abgewiesen. Der Kläger will Sprungrevision einlegen und beauftragt einen Anwalt, die Zustimmung beim Beklagten einzuholen.

Der Anwalt des Klägers erhält jetzt eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3403 VV   222,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 242,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   46,06 EUR
Gesamt   288,46 EUR

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