Rz. 68

Die Abgabe der Einwilligung zur Sprungrevision zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG für den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zur Instanz. Er erhält also dafür keine zusätzliche Vergütung.

 

Rz. 69

Wird der Anwalt erstmals mit der Abgabe der Einwilligungserklärung beauftragt, so liegt eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV vor, für die er eine 0,8-Verfahrensgebühr erhält.

 

Rz. 70

Wird die Einwilligung zur Sprungrevision von dem bereits im Zulassungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten erklärt, so gilt für diesen Anwalt wiederum § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG.[18] Die Erklärung wird durch die Verfahrensgebühr des Zulassungsverfahrens mit abgegolten.

 

Beispiel 36: Abgabe der Einwilligung zur Sprungrevision durch erstinstanzlichen Anwalt

Das LG hat den Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung von 50.000,00 EUR verurteilt. Dieser will Sprungrevision einlegen und lässt durch seinen erstinstanzlichen Anwalt beim Kläger um die Einwilligung hierzu nachfragen. Für den Kläger erklärt daraufhin dessen erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter die Einwilligung zur Sprungrevision.

Weder der Anwalt des Klägers noch der des Beklagten erhalten eine zusätzliche Vergütung für das Einholen bzw. die Abgabe der Einwilligung, da diese Tätigkeiten noch zur ersten Instanz zählen (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG).

 

Rz. 71

 

Beispiel 37: Abgabe der Einwilligung zur Sprungrevision durch bisher nicht beauftragten Anwalt

Das AG hat die Klage auf Zahlung von 4.000,00 EUR gegen den sich selbst vertretenden Beklagten abgewiesen. Der Kläger will Sprungrevision einlegen. Der Beklagte beauftragt daraufhin einen Anwalt, der für ihn die Einwilligung zur Sprungrevision erklärt.

Der Anwalt des Beklagten erhält jetzt eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3403 VV   222,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 242,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   46,06 EUR
Gesamt   288,46 EUR
[18] AnwK-RVG/N. Schneider/Fölsch/Volpert, § 19 Rn 93.

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