Rz. 87

Wird die Revision zugelassen, dann zählt die weitere Tätigkeit im Revisionsverfahren als eine Angelegenheit. Der Anwalt erhält die Gebühren der Nrn. 3206 ff. VV insgesamt nur einmal (§ 16 Nr. 11 RVG). Durch eine Erweiterung können sich allerdings Wertveränderungen ergeben.

 

Beispiel 47: Revisionsverfahren nach Zulassung der Sprungrevision

Das LG hat den Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung von 50.000,00 EUR verurteilt. Er beauftragt daraufhin einen am BGH zugelassenen Anwalt, der die Zulassung der Sprungrevision beantragt. Der Kläger beauftragt einen am BGH zugelassenen Anwalt mit seiner Vertretung im Zulassungsverfahren. Die Revision wird zugelassen und vor dem BGH verhandelt.

Die beteiligten Anwälte erhalten die Gebühren des Revisionsverfahrens nur einmal. Für das Zulassungsverfahren verbleiben keine gesonderten Gebühren, da diese Tätigkeiten für beide Anwälte zum Revisionsverfahren zählen (§ 16 Nr. 11 i.V.m. § 17 Nr. 1 RVG).

Beide Anwälte erhalten:

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3208 VV   2.941,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   1.918,50 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.880,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   927,24 EUR
Gesamt   5.807,44 EUR
 

Rz. 88

 

Beispiel 48: Revisionsverfahren nach Zulassung der Sprungrevision mit Anschlussrevision

Das LG hat den Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung von 50.000,00 EUR verurteilt und im Übrigen (25.000,00 EUR) die Klage abgewiesen. Er beauftragt daraufhin einen am BGH zugelassenen Anwalt, der die Zulassung der Sprungrevision beantragt. Der Beklagte beauftragt einen am BGH zugelassenen Anwalt mit seiner Vertretung im Revisionszulassungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. Sodann erhebt der Kläger Anschlussrevision hinsichtlich der Abweisung seiner Klage.

Die Gebühren entstehen wiederum nur einmal, allerdings jetzt aus einem Wert in Höhe von 75.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 GKG).

Beide Anwälte erhalten:

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3208 VV   3.374,10 EUR
  (Wert: 75.000,00 EUR)    
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   2.200,50 EUR
  (Wert: 75.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 5.594,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   1.062,97 EUR
Gesamt   6.657,57 EUR

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