Rz. 122

Die Feststellung des Hoferben kann entweder im Erbscheinsverfahren, dort nach den Vorschriften des BGB, oder im Feststellungsverfahren nach den §§ 11, 12 HöfeO erfolgen.[171]

 

Rz. 123

Das Ergebnis der beiden Verfahren weicht voneinander ab. Während der Erbschein gemäß § 2365 BGB lediglich die widerlegbare Vermutung der Hoferbfolge enthält, wird im Feststellungsverfahren die Hoferbfolge gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. g HöfeVfO rechtskräftig festgestellt. Eine Abweichung von der rechtskräftigen Feststellung und Erteilung eines anders lautenden Hoffolgezeugnisses ist später ausnahmsweise möglich, wenn sich Tatsachen ergeben, die bei der Feststellung durch das Gericht aufgrund falscher Sachverhaltsannahme nicht berücksichtigt wurden und einem Beteiligten hierdurch die Einrede der arglistigen Ausnutzung der Rechtskraft gewährt würde.[172]

[171] Steffen/Ernst, § 18 Rn 14.
[172] Steffen/Ernst, § 18 Rn 16.

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