Rz. 16

Die Festsetzung gegen den erstattungspflichtigen Gegner erfolgt durch den Rechtspfleger. Sie kann mit einer Erinnerung binnen zwei Wochen und der sofortigen Beschwerde (wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt) angefochten werden. Dann entscheidet das Oberlandesgericht (§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 S. 2 ZPO).

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