Rz. 17

Die Festsetzung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG). Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) und die Beschwerde (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 bis 8 RVG) gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss auch hier 200,00 EUR übersteigen (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG).

 

Rz. 18

Wichtig ist, die Frist, die gem. § 55 Abs. 6 RVG gesetzt wird, unbedingt zu beachten. Andernfalls drohen die Ansprüche auf weitere Vergütung zu erlöschen (§ 55 Abs. 6 S. 2 RVG) und darüber hinaus etwa noch nicht zur Festsetzung beantragte Ansprüche auf Verfahrenskostenhilfevergütung. Die Nichteinhaltung der Frist bringt alle noch bestehenden Vergütungsansprüche des Anwalts aus der konkreten Beiordnung zum Erlöschen.[13] Gegen die Versäumung dieser Monatsfrist gibt es keine Wiedereinsetzung.

[13] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 55 RVG Rn 35; AnwK-RVG/Volpert, § 55 Rn 73.

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