Rz. 3
Vom Mandanten kann der Anwalt zunächst einmal eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EUR verlangen (Nr. 2500 VV). Diese Gebühr schuldet ausschließlich der Mandant (§ 44 S. 2 RVG).
Rz. 4
Die Gebühr kann erlassen werden (Anm. S. 2 zu Nr. 2500 VV).
Rz. 5
Eine Anrechnung dieser Gebühr auf die Gebühren einer nachfolgenden Angelegenheit ist nicht vorgesehen. Unabhängig davon kommt eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr nur unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 S. 2 BerHG in Betracht.
Rz. 6
Neben der Beratungshilfegebühr können keine Auslagen erhoben werden (Anm. S. 1 zu Nr. 2500 VV). Da nach dem RVG auch die Umsatzsteuer als Auslagentatbestand behandelt wird (Nr. 7008 VV), versteht sich die Beratungshilfe also als Bruttogebühr.[1] Ungeachtet dessen muss der Anwalt die Umsatzsteuer daraus abführen.[2] Eine Abrechnung wird hier in der Regel wohl nicht verlangt werden, muss aber auf Verlangen erteilt werden, da auch hier § 10 RVG gilt. Sollte eine Rechnung erforderlich sein, müsste diese wie folgt aussehen:
Beispiel 1: Beratungshilfegebühr
Die Mandantin erscheint mit einem Beratungshilfeschein und bittet um außergerichtliche Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche.
Die Mandantin schuldet die Gebühr nach Nr. 2500 VV.
1. | Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV | 12,60 EUR | |
2. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 2,40 EUR | |
Gesamt | 15,00 EUR |
Rz. 7
Wird der Anwalt – unabhängig von der Anzahl der Beratungshilfescheine (siehe Rdn 28) – mit mehreren Angelegenheiten beauftragt, darf der Anwalt die Beratungshilfegebühr für jede Angelegenheit gesondert verlangen.
Beispiel 2: Beratungshilfegebühr, mehrere Angelegenheiten
Die Mandantin erscheint mit einem Beratungshilfeschein für Unterhalt, Ehewohnung und Umgangsrecht und beauftragt den Anwalt in diesen Angelegenheiten.
Die Mandantin schuldet die Gebühr nach Nr. 2500 VV insgesamt dreimal, da drei verschiedene Angelegenheiten vorliegen (siehe Rdn 28).
An den Anwalt zu zahlen sind insoweit 3 x 15,00 EUR = 45,00 EUR.
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