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Problematisch ist insbesondere hier sehr häufig, ob eine Angelegenheit gegeben ist oder ob mehrere Angelegenheiten vorliegen. Die Rechtsprechung ist früher überwiegend – jedoch unzutreffender Weise – davon ausgegangen, dass die Beratung und Vertretung hinsichtlich der verschiedenen Gegenstände in Familiensachen (Unterhalt, Haushalt, Zugewinn o.Ä.) als eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG anzusehen sind und die Beratungshilfegebühren daher insgesamt nur einmal ausgelöst werden.[7] Zahlreiche neuere Entscheidungen lehnen jedoch einen sog. "Beratungshilfeverbund" ab und gehen zu Recht hinsichtlich verschiedener Familiensachen im Rahmen der Beratungshilfe auch von verschiedenen Angelegenheiten aus.
Übersicht über die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte seit Inkrafttreten des FGG-ReformG
KG[8] | Bei der Tätigkeit in den Bereichen "Ehescheidung", "Hausrat/Wohnungszuweisung" und "Umgangsrecht/Sorgerecht" handelt es sich jeweils um eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten, da zwischen diesen Angelegenheiten kein innerer Zusammenhang besteht. | ||||||||
OLG Brandenburg[9] | Die Regelung von Trennungsunterhaltsansprüchen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten während des Getrenntlebens bei noch bestehender Ehe sind als jeweils verschiedene Angelegenheiten anzusehen. | ||||||||
OLG Brandenburg[10] | Der gebührenrechtliche Begriff der "Angelegenheit" ist auch für die Bestimmung des Begriffs der "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilfegesetzes maßgebend. Die Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt sind dieselbe Angelegenheit. Der Ehegattentrennungsunterhalt ist eine davon verschiedene Angelegenheit. | ||||||||
OLG Celle[11] | Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten "Unterhalt, Scheidung oder Personensorge" gewährt wird, ist für die Frage, ob "dieselbe Angelegenheit" vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und insgesamt vier Komplexe, nämlich
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OLG Dresden[12] | § 16 Nr. 4 RVG ist auf das Beratungshilfeverfahren nicht analog anwendbar. Gewährt ein Rechtsanwalt daher pflichtgemäß Beratungshilfe in mehreren unterschiedlichen Familiensachen, deren Gemeinsamkeit lediglich darin liegt, dass sie Folge desselben Trennungskonflikts sind, so kann er grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Berechtigungsschein erteilt ist, seine anwaltliche Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten, entsprechend der Anzahl der betroffenen Lebenssachverhalte, gegenüber der Landeskasse abrechnen. | ||||||||
OLG Dresden[13] |
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OLG Düsseldorf[14] | Der Begriff der "Angelegenheit" ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind
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OLG Frankfurt[15] | Die verschiedenen Trennungsfolgen (hier: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Hausratsteilung, Auflösung der Ehewohnung) stellen im Bereich der Beratungshilfe verschiedene Angelegenheiten dar. | ||||||||
OLG Frankfurt[16] | Eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG bei den Trennungsfolgen liegt nicht vor. | ||||||||
OLG Frankfurt[17] |
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