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Bauträgerverträge werden häufig als Kaufverträge bezeichnet und die handelnden Parteien als "Käufer" und "Verkäufer". Diese Terminologie entspricht nicht der Rechtsnatur des Bauträgervertrags, der in wesentlichen Teilen ein Werkvertrag ist (siehe § 6 Rdn 2 ff.). Die Terminologie des Kaufrechts stimmt jedoch mit den Begriffen der MaBV überein, die u.a. die Bezeichnungen "Kaufsache" und "Kaufpreisforderung" verwendet. Da die Bezeichnung des Vertrags und der Parteien rechtlich keine weitere Bedeutung hat und es sich beim Bauträgervertrag wohl auch aus der Sicht der meisten Parteien um einen Kaufvertrag handelt, wird in den nachfolgenden Formularen diese gebräuchliche Bezeichnung verwendet.

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