Rz. 2

Der Bauträgervertrag ist ein einheitlicher Vertrag, nach dem der Bauträger eine einheitliche Leistung, nämlich die fristgemäße Bauerrichtung und die lastenfreie Eigentumsverschaffung gegen eine einheitliche Vergütung des Erwerbers, schuldet. Ein Bauträgervertrag in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn mit den Bauarbeiten erst nach Vertragsschluss begonnen wird. Vertragsgegenstand kann vielmehr auch ein im Bau befindliches oder bis auf geringe Restarbeiten fertig gestelltes Objekt sein. Aus der Einheitlichkeit des Bauträgervertrags folgt, dass für die Vergütung von Planungsleistungen die HOAI nicht gilt und auch das Koppelungsverbot aus Art. 10 § 3 MRVerbG nicht anwendbar ist. Durch letzteres ist eine Vereinbarung unwirksam, in der sich der Erwerber eines Grundstücks zur Beauftragung eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs für die Planung oder Bauausführung verpflichtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge