Leitsatz

Bei einem auf den Erwerb und die Bebauung eines Grundstücks abzielenden sogenannten Bauträgervertrag (Kauf- und → Werkvertrag ) darf der Unternehmer, sofern er nicht durch eine Bankbürgschaft Sicherheit leistet, vom Auftraggeber jeweils nur Teilbeträge der Vertragssumme entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen (§ 3 Abs. 2 Makler- und BauträgerVO – MaBV). Nach gängiger Praxis unterwirft sich der Auftraggeber im notariellen Kaufvertrag wegen dieser Zahlungsverpflichtung der Zwangsvollstreckung , wobei häufig der Notar ermächtigt wird, die Vollstreckungsklausel ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Umstände – vor allem also des Baufortschritts – zu erteilen.

Für den Auftraggeber birgt dies besondere Gefahren : Er steht ständig unter dem Druck drohender Zwangsvollstreckung und kann erst mit einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bzw. mit einem Vollstreckungsschutzantrag (§ 769 ZPO), unter Berufung auf die noch nicht eingetretene Fälligkeit die Befreiung von der Vollstreckung bzw. die Rückzahlung des eingezogenen Betrags erreichen.

Der BGH hat jetzt eine dem Notar unter Nachweisverzicht erteilte Vollstreckungsermächtigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) für nichtig erklärt, weil es nach § 12 MaBV dem Unternehmer untersagt ist, seine der Sicherung des Auftraggebers dienenden Verpflichtungen durch vertragliche Vereinbarung auszuschließen oder zu beschränken.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 22.10.1998, VII ZR 99/97

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