Rz. 46

Faksimile-Stempel werden häufig eingesetzt als Unterschriftsstempel, d.h., es handelt sich hierbei um einen speziell angefertigten Stempel, der eine exakte Kopie der Unterschrift wiedergibt (aus dem lateinischen fac simile "mache es ähnlich!"). Faksimile kann aber auch die originalgetreue Nachbildung eines Werks bedeuten, so z.B. häufig dann verwendet, wenn historische wertvolle Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen.

 

Rz. 47

Um sich die Arbeit zu erleichtern, schaffen sich manche Personen solche Unterschriften-Stempel an. Diese ermöglichen es, zahlreiche Unterschriften in verhältnismäßig kurzer Zeit zu leisten bzw. durch eine Hilfsperson ausführen zu lassen.

 

Rz. 48

Bei gesetzlicher Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) genügt die Unterzeichnung durch Faksimile-Stempel zur Wahrung der Form nicht.[53]

 

Rz. 49

Ausnahmen finden sich z.B. bei Inhaberschuldverschreibungen gem. § 793 Abs. 2 S. 2 BGB oder in § 13 AktG.

 

Rz. 50

Zitat

"1. Ein Faksimile-Stempel der Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten unter einen Berufungsbegründungsschriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO."

2. Die Vorschrift enthält trotz der Verwendung der Worte "sollen enthalten" ein zwingendes Erfordernis der eigenhändigen Unterschriftsleistung.

3. Die gesetzlichen Ausnahmen hiervon in § 130 Nr. 6 2. Alt., in §§ 130a und 130b ZPO sowie die Einschränkungen, die durch die Rechtsprechung gemacht wurden, zwingen nicht dazu, die eigenhändige Unterschrift durch einen Faksimile-Stempel ersetzbar zu halten.“[54] (Orientierungssätze des Gerichts)

 

Rz. 51

Im vorliegenden Fall wurde eine Forderung i.H.v. 450.000,00 EUR plus Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht. Im Termin wurde über die Zulässigkeit des Rechtsmittels gesprochen; vorgetragen wurde, dass die Berufungsbegründung "eigenhändig" mit dem Faksimile-Stempel versehen worden sei; der Beklagtenvertreter bestritt mit Nichtwissen. Der entsprechende Stellungnahme-Schriftsatz des Rechtsmittelführers erfolgte mit eigenhändiger Unterschrift vorab per Fax und per Briefpost. Hier gab er an, den Schriftsatz nicht selbst mit dem Faksimile-Stempel versehen zu haben, sondern vielmehr bereits unterwegs gewesen zu sein und seine Sekretärin angewiesen zu haben, nach dem zuvor per Mail übermittelten und von ihm kontrollierten Schriftsatz diesen auszudrucken, mit dem Faksimile-Stempel zu versehen und per Fax an das Gericht zu senden. Weiter gab er an, dass nur er und die Sekretärin allein Zugriff auf den Faksimile-Stempel hätten und dass die Sekretärin diesen nur nach konkreter Einzelanweisung nutzen dürfe.

 

Rz. 52

 

Achtung!

Um einem Missbrauch vorzubeugen, darf ein Faksimile-Stempel nicht achtlos herumliegen. Er muss, vor allem nach der Bürozeit, verschlossen werden. Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten kann die "Rechtsscheinhaftung" eingreifen.

[53] Vgl. RGZ 119, 62, 63; BGHZ 57, 160, 164; BGH, Urt. v. 29.5.1962 – I ZR 137/61, NJW 1962, 1505, 1507 und BGH, Urt. v.18.12.1975 – VII ZR 123/75, NJW 1976, 966, 967; BGH, Beschl. v. 4.5.1994 – XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097.
[54] BAG, Beschl. v. 5.8.2009 – 10 AZR 692/08, BeckRS 2009, 72489 = BRAK-Mitt 2010, 24 = NJW 2009, 3596 = NJW-Spezial 2009, 707 = NZA 2009, 1165.

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