Rz. 75

Das ein "falsch" eingetippter Name, der mit dem Namen des Unterzeichnenden nicht übereinstimmt, "unschädlich" ist, da es bei § 130 Nr. 6 ZPO letztendlich auf die Unterschrift ankommt, hat der BGH 2017 entschieden. Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie bringt Rechtssicherheit in den Fällen, in denen z.B. ein Mitarbeiter einen Schriftsatz unterschriftsreif vorbereitet; dann jedoch der entsprechende Anwalt möglicherweise eilig die Kanzlei verlassen muss und den Schriftsatz daher in Vertretung von einem Kollegen unterschreiben lässt; eine Diskrepanz zwischen eingetipptem Namen (z.B. RA Anton Mustermann) zu Unterschrift (z.B. RA Dr. Otto Karl) ist unschädlich. Natürlich empfiehlt es sich aber, solche Diskrepanzen schon aus Gründen des Stils und der Höflichkeit tunlichst zu vermeiden.

 

Rz. 76

Zitat

"Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn seiner Unterschrift maschinenschriftlich der Name des anderen Rechtsanwalts beigefügt wird."[75]

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