Rz. 295

Sofern das abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) von einem Vertreter abgegeben oder abgelehnt werden soll, müssen diesem entsprechende Rechte oder die Rolle "Vertretung" übertragen werden. Der Vertreter des Postfachinhabers, der die Rolle "Mitarbeiter" (mit Anwaltseigenschaft) übertragen bekommen hat und für den Vertretenen das eEB zurücksenden soll, benötigt im beA das Recht Nr. 14 – EBs versenden.

 

Rz. 296

Soll ein Vertreter für den Anwalt ein eEB zurückweisen können, benötigt er zusätzlich das Recht Nr. 15 – EBs zurückweisen.

 

Rz. 297

Haben Vertreter das Recht 15 (EBs zurückweisen) nicht, können sie technisch den Vorgang vorbereiten, indem sie die Zurückweisungs-Reaktion für die eEB-Anforderung vorbereiten und im Entwurfsordner abspeichern.

 

Rz. 298

Die Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses durch Büropersonal ist auch beim elektronischen Empfangsbekenntnis nicht wirksam, da es sich nicht um eine delegierbare Aufgabe handelt, siehe Rdn 40 in diesem Kapitel, zudem scheitert es aber schon an den technischen Möglichkeiten. Denn das beA erlaubt die Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ohne Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur nur dem Postfachinhaber selbst bzw. seinem Vertreter mit der übertragenen Rolle "Vertretung" (§ 7 Rdn 61 u. Rdn 105 i.V.m. 87), einem "Zustellungsbevollmächtigten" (§ 7 Rdn 59 u. Rdn 105 i.V.m. 87) oder einem "VHN-Berechtigten"[175] (§ 7 Rdn 64 u. Rdn 105 i.V.m. 87), § 23 Abs. 3 S. 5, 6 u. 7 RAVPV. Mitarbeiter können eEBs rechtlich nicht wirksam qualifiziert elektronisch signieren, selbst wenn sie z.B. von der Bundesdruckerei für private Zwecke über eine Signaturkarte verfügen sollten, was ohnehin wohl nur die Ausnahme sein dürfte. Dass bei Nutzung der Anwaltskarten durch Mitarbeiter der Postfachinhaber, der Zugangsmittel wie z.B. die beA Karte Basis sowie die PIN herausgegeben hat, die vom Mitarbeiter abgegebene Erklärung – auch zu seinem Nachteil – gegen sich gelten lassen muss, hat eindrucksvoll das BSG im Sommer 2022 entschieden,[176] siehe dazu auch § 5 Rdn 77 in diesem Werk.

 

Rz. 299

Technisch ist es möglich, dass ein Mitarbeiter die Zurückweisung senden kann, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur angebracht worden ist. Ob sich die Zurückweisung eines Empfangsbekenntnisses, die im Berufsrecht der Anwälte unter § 14 S. 2 BORA geregelt ist, auf Mitarbeiter delegieren lässt, erscheint fraglich. Allerdings ist auch fraglich, welche Rechtsfolge daran geknüpft sein kann, wenn die Zurückweisung durch den Mitarbeiter und nicht durch den Anwalt erfolgt. Stellt der Mitarbeiter beispielsweise beim Posteingang fest, dass die behaupteten Anlagen fehlen und daher die Zustellung unvollständig ist, kann er technisch gesehen, die Zurückweisung selbstständig vornehmen. Ob in dieser technischen Möglichkeit ein Zugeständnis der BRAK zu sehen ist, dass es sich um eine delegierbare Aufgabe handelt, ist zweifelhaft. Angenommen, die Zurückweisung wegen fehlender Dokumente war ein Versehen, die Dokumente waren gleichwohl alle angefügt: Hier könnte ggf. von einem Organisationsverschulden des Anwalts mit der entsprechenden Haftungsfolge auszugehen sein, wenn dem Mandanten durch die Verzögerung der Angelegenheit durch versehentliche Ablehnung ein Schaden entsteht, da der Anwalt seinem – offenbar doch nicht qualifizierten Mitarbeiter – die Ablehnung eines Empfangsbekenntnisses gestattet hätte.

 

Rz. 300

Sofern ein Anwaltskollege (mit der Rolle Mitarbeiter [mit Anwaltseigenschaft]) das eEB im Kollegen-Postfach qualifiziert elektronisch signieren soll, benötigt er folgendes Recht Nr. 13 – EBs signieren.

 

Rz. 301

Sofern der Kollege (ausgestattet mit der Rolle Mitarbeiter [mit Anwaltseigenschaft]) eEB-Anforderungen im Postfach des Kollegen als Vertreter auch versenden und zurückweisen können soll, benötigt er ebenfalls die Rechte Nr. 14 – EBs versenden und 15 – EBs zurückweisen.

 

Rz. 302

Wichtig: Im beA kann zurzeit[177] ein angefordertes eEB nur aus dem Postfach heraus abgegeben werden, in dem es angefordert wurde. Eine Weiterleitung einer Nachricht, die eine eEB-Anforderung enthält, in ein anderes Postfach, ist im beA-System nicht möglich. Dies hängt mit dem Strukturdatensatz zusammen, der technisch eine Weiterleitung nicht ermöglicht. Die weitergeleitete eEB-Anforderung würde zur normalen Nachricht "herabgestuft" oder der Weiterleitende müsste die eEB-Anforderung (Check-Box Haken setzen) vor dem Versenden erneut auswählen, was zur Folge hätte, dass der Weiterleitende als aktueller Anforderer des eEBs auftreten würde und nicht mehr der ursprünglich Anforderer.

 

Rz. 303

Aus dem beA eines eEB-empfangenden Anwalts kann daher eine Abgabe einer eEB-Anforderung durch folgende Personenkreise versandt werden:

durch den Postfachinhaber selbst (ohne qualifizierte elektronische Signatur – qeS)
durch Anwaltskollegen, wenn das eEB qualifiziert elektronisch signiert ist (Rolle Mitarbeiter [mit Anwaltseigenschaft])
durch Anwaltskollegen (ohne qualifizierte elektron...

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