Rz. 91

Zu unterscheiden ist nach diesseitiger Auffassung zum einen das Datum, das auf dem Empfangsbekenntnis angegeben wird (= Zustellungsdatum) und das Datum, zu dem dann das Empfangsbekenntnis zurückgesendet wird. Das Datum der empfangsbereiten Kenntnisnahme ist das Zustellungsdatum, nicht aber das Datum, an dem das eEB in Rücklauf gegeben wird. Diese Daten können zwar zusammenfallen, müssen es aber nicht.

 

Rz. 92

 

Beispiel

An einem Montag erfolgt ein Zustellungsversuch in das beA einer Rechtsanwältin. Diese befindet sich gerade auf Geschäftsreise. Sie nimmt das Dokument am Mittwoch derselben Woche zur Kenntnis und somit innerhalb der "Wochenfrist" gem. § 14 S. 1 BRAO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Das von ihr ausgefüllte und mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Empfangsbekenntnis wird von der Mitarbeiterin am Folgetag, Donnerstag in derselben Woche, an das Gericht zurückgeleitet. Das Zustellungsdatum ändert sich hierdurch nicht. Maßgeblich als Zustellungsdatum ist das Datum, das auf dem Empfangsbekenntnis eingetragen ist, hier das Datum von Mittwoch.

 

Rz. 93

Da § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO jedoch davon spricht, dass Empfangsbekenntnisse unverzüglich mit Datum versehen zu erteilen sind, ist davon auszugehen, dass dieses Zeitfenster von einer Woche gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO das Rücksendedatum meint. Wird am selben Tag der Kenntnisnahme auch das Empfangsbekenntnis zurückgeleitet (wovon sicherlich in den meisten Fällen ausgegangen werden kann aber nicht muss), wäre diese Maxima-Frist von einer Woche gewahrt.

 

Rz. 94

 

Achtung! Hinweis!

Bei der Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO handelt es sich nach diesseitiger Auffassung um die berufsrechtliche, aber auch "insgesamt" geltende Maximalfrist für die Abgabe von Empfangsbekenntnissen. Selbstverständlich kann sich aus dem Anwaltsvertrag heraus ergeben, dass ein Anwalt schon vor Ablauf dieser Frist verpflichtet ist, eine Vertretung zu bestellen. Hier ist somit zusätzlich zum Verfahrens- und Berufsrecht auch das materielle Recht zu beachten. Rechtsanwälte, die im Vergaberecht oder z.B. in Eilverfahren tätig sind, werden es sich in der Regel nicht "erlauben", eine Woche an der Ausübung ihrer Berufstätigkeit gehindert zu sein, ohne eine Vertretung bestellt zu haben.

 

Rz. 95

Die Regelung in § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, das eine Vertretung auch zu bestellen ist, wenn ein Anwalt länger als zwei Wochen ortsabwesend sein möchte, ist nicht zu verwechseln mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, der von einer Verhinderung der Berufsausübung spricht. Rechtsanwälte sind u.a. verpflichtet, nicht nur Empfangsbekenntnis gem. § 14 BORA abzugeben, sondern auch Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen in ihrem beA zur Kenntnis zu nehmen, § 31a Abs. 6 BRAO, aber auch ihren Mandaten unverzüglich über die eingegangenen Schriftstücke zu informieren, § 11 Abs. 1 S. 2 BORA. Dies sind nur beispielhaft einige berufsrechtliche Pflichten von Anwälten. Sofern also ein Anwalt länger als eine Woche gehindert wäre, diese und andere Pflichten auszuüben, muss er für eine Vertretung sorgen. Zum Thema Vertretung siehe auch § 7 Rdn 20 ff. in diesem Werk.

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