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Die Lastentragung ist bei Grundstücksvermächtnissen von praktischer Bedeutung. Schulden sind Nachlassverbindlichkeiten, die nach §§ 1967, 2058 BGB von den Erben zu tragen sind. Im Zweifel sind Belastungen nicht zu beseitigen, §§ 2165 ff. BGB. Trotzdem können Auslegungsfragen entstehen, wenn die auf dem Vermächtnisgrundstück dinglich gesicherten Verbindlichkeiten zum Erwerb der Immobilie eingegangen wurden. Deshalb ist anhand der Kreditverträge zu klären, welche Verbindlichkeiten mit den Grundpfandrechten gesichert wurden.

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