Rz. 305

Möglich ist ein Vermächtnis des Inhalts, dass das Vermächtnis nicht in drei, sondern in 30 Jahren verjährt und die Erben verpflichtet werden, mit dem Vermächtnisnehmer einen entsprechenden verjährungsverlängernden Vertrag (§ 202 BGB) zu schließen.

Ein solcher verjährungsverlängernder Vertrag käme für das Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Elternteils an den Erbteilen der Kinder beim Testament nach der sog. "Württembergischen Lösung" in Betracht.

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