Rz. 255

Als beschränktes dingliches Recht kann das Vorkaufsrecht jederzeit durch Einigung und Eintragung aufgehoben werden, § 875 BGB. Zu seiner Löschung im Grundbuch ist die Löschungsbewilligung des Vorkaufsberechtigten (= Vermächtnisnehmer) gem. § 19 GBO (in notariell beglaubigter Form, § 29 GBO) und ein Antrag gem. § 13 Abs. 1 GBO entweder des Vorkaufsberechtigten oder des Eigentümers erforderlich. Wurde das Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkaufsfall eingeräumt, so erlischt es, wenn es nicht fristgemäß bei Vorliegen eines Verkaufsfalles ausgeübt wurde.

 

Rz. 256

Das Vorkaufsrecht erlischt aber auch dann, wenn es deshalb nicht ausgeübt werden konnte, weil der Eigentümer keinen Kaufvertrag, sondern einen anders gearteten Übertragungsvertrag geschlossen hat. Das Vorkaufsrecht beschränkt sich nämlich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, dem das Grundstück zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechts gehört oder durch dessen Erben, § 1097 BGB. Es erlischt, wenn das Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf übertragen wird.[201] Da das Vorkaufsrecht in einem solchen Fall ohne weiteres Zutun erlischt, ist das Grundbuch insofern unrichtig geworden. Der neue Eigentümer hat Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB. Formal hat der Vorkaufsberechtigte die Berichtigung des Grundbuchs gem. §§ 22, 19 GBO zu bewilligen und zwar in notariell beglaubigter Form, § 29 GBO.

 

Rz. 257

Wurde das Vorkaufsrecht für mehrere oder alle Verkaufsfälle eingeräumt, so bleibt es auch bei späteren Verkäufen und bei Nichtausübung bestehen – bis die betreffende Zahl der Verkaufsfälle erreicht ist. Wurde es einmal ausgeübt, so ist streitig, ob es damit erlischt, weil das dem Vorkaufsberechtigten eingeräumte Recht damit verbraucht sein könnte.[202] Folgt man der Ansicht, dass das Vorkaufsrecht mit seiner Ausübung verbraucht ist, wofür vieles spricht,[203] so ist es gleichzeitig mit der Eintragung des Vorkaufsberechtigten als neuer Eigentümer im Grundbuch zu löschen. Der Erblasser kann das aber in seiner Verfügung von Todes wegen klarstellen und sollte dies auch tun.

 

Rz. 258

Das einer natürlichen Person eingeräumte Vorkaufsrecht erlischt mit deren Tod; es ist weder vererblich noch übertragbar, §§ 1098 Abs. 1, 473 BGB. Allerdings kann der Erblasser etwas anderes anordnen. Deshalb sollte das Testament dazu eine Aussage machen.

[201] OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 94 = MittBayNot 2000, 109; Haegele, Rpfleger 1957, 330.
[202] Vgl. hierzu Gutachten des DNotI in DNotl-Report 1999, 149.
[203] Vgl. RG, Entscheidung v. 28.1.1932 (HRR 1932 Nr. 1208).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge