Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung eines Vorkaufsrechts an dem im Grundbuch von …. Anfechtung einer Zwischenverfügung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 22.04.1999; Aktenzeichen 2 T 206/99)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts, die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchrichters vom 6. April 1999 und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Mayen vom 13. Januar 1999 in der Fassung vom 24. März 1999 werden aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Mayen zurückverwiesen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstücks. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 18 zu Gunsten der Beteiligten zu 4) als gemeinschaftliche Berechtigte ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom … hat die Beteiligte zu 1) den vorbenannten Grundbesitz an die Beteiligten zu 2) und 3) als Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen. In § 2 des notariellen Vertrages ist geregelt, dass die Übertragung im Wege der Schenkung erfolgt und Gegenleistungen nicht zu erbringen sind. In § 5 der Urkunde ist dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks … – derzeit die Beteiligte zu 1) – ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht an dem Grundstück … für alle Vorkaufsfälle eingeräumt, für das die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt ist.

Am 7./11. Januar 1999 beantragten die Beteiligten zu 1) bis 3) u.a. die Umschreibung des Eigentums, die Löschung des Vorkaufsrechts an dem Grundstück … sowie die Eintragung eines Erbbaurechts zu Gunsten des Beteiligten zu 5) entsprechend dem Inhalt der notariellen Urkunde vom …

Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 1999, ergänzt durch die Verfügung vom 24. März 1999, beanstandete der Rechtspfleger des Grundbuchamts u.a. den Antrag auf Löschung des Vorkaufsrechtes und forderte die Beteiligten zu 1) bis 3) auf, entsprechende Löschungsbewilligungen vorzulegen, weil nach dem Inhalt der Übertragungsurkunde nicht zweifelsfrei, von der Unrichtigkeit des Grundbuchs ausgegangen werden könne. Es müsse ausgeschlossen sein, dass die Form des Rechtsgeschäfts zur Umgehung des Vorkaufsrechts führe.

Die dagegen gerichtete Erinnerung und Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) sind ohne Erfolg geblieben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und formgerecht eingelegt (§ 80 Abs. 1 und 3 GBO). In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 Satz 1 GBO). Die – durch keine konkreten Tatsachen belegte – Vermutung eines Umgehungsgeschäfts ist nicht geeignet, die Vollständigkeit und Richtigkeit der zum Nachweis nach § 29 GBO vorgelegten Eintragungsunterlagen in Frage zu stellen und damit die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer Grundbuchberichtigung einzuschränken.

1. Nach dem Inhalt der – vom Landgericht gebilligten – Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 13. Januar 1999 i.V.m. der weiteren Verfügung vom 24. März 1999 wird den Beteiligten zu 1) bis 3) aufgegeben, Löschungsbewilligungen der vorkaufsberechtigten Beteiligten zu 4) vorzulegen, weil in dem hier zu beurteilenden Fall eine Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO durch den Nachweis der Unrichtigkeit in Form des § 29 GBO nicht möglich sei. Insoweit könne ein Umgehungsgeschäft nicht ausgeschlossen werden, da die Schenkung an eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erfolge, dem Veräußerer ein umfassendes Vorkaufsrecht eingeräumt werde und eine relativ kurze Laufzeit des Erbbaurechts von13 Jahren vereinbart sei. In einem solchen Fall habe der Begünstigte des Vorkaufsrechts regelmäßig keine Möglichkeit, das Erwerbsgeschäft als Umgehungsgeschäft zur Vereitelung des Vorkaufsrechts anzugreifen. Eine Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO sei deshalb nicht zuzulassen. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Wenn – wie hier – außer dem unmittelbar Betroffenen noch die Beteiligten zu 4) als mittelbar Betroffene bewilligen müssen, kommt zwar grundsätzlich der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht (vgl. BayObLGZ 1990, 6, 8: Rpfleger 1994, 58). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist aber nach den bisher getroffenen Feststellungen die Vorlage von Löschungsbewilligungen der Vormerkungsberechtigten keineswegs der einzige Weg, die Löschung des eingetragenen Vorkaufsrechts zu erreichen. Zum Erlöschen eines – wie hier – für den ersten Verkaufsfall eingetragenen Vorkaufsrechts gemäß § 1097 BGB kommt es nämlich auch, wenn ein anderer Vertrag als ein Kaufvertrag Grundlage für die Übereignung des entsprechenden Grundstücks an den Sonderrechtsnachfolger ist (vgl. OLG Stuttgart FG-Prax 1997, 207; Rauer/von...

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