a) Ausübung nur bei Abschluss eines Kaufvertrages

 

Rz. 252

Begrifflich kann das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Eigentümer über den vorkaufsbelasteten Gegenstand einen Kaufvertrag schließt. Die Ausübung ist also ausgeschlossen, wenn ein Ausstattungs-, Schenkungs- (auch gemischte Schenkung) oder ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen wird.[200] Ausnahmsweise ist sogar bei Abschluss eines Kaufvertrages die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, und zwar dann, wenn der Verkauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt, § 470 BGB; vgl. zum Ankaufsrecht Rdn 262 ff.).

[200] Vgl. zur Ausstattung die ausführliche Darstellung von Roth, ZEV 2021, 352.

b) Mitteilung des Kaufvertrages

 

Rz. 253

Der Vorkaufsrechtsverpflichtete (= Eigentümer) hat nach Abschluss des Kaufvertrages mit dem Dritten dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt dieses Kaufvertrages durch Übermittlung einer Vertragsabschrift unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch vom Dritten übernommen werden, § 469 BGB. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten erklärt werden. Der Erblasser kann allerdings eine längere oder kürzere Frist bestimmen, § 469 Abs. 2 S. 2 BGB. Fristbeginn ist der Tag des Zugangs der Mitteilung über den Verkauf beim Vorkaufsberechtigten, § 469 Abs. 3 BGB. Die Frist ist eine Ausschlussfrist.

 

Rz. 254

Wird das Vorkaufsrecht fristgemäß ausgeübt, so kommt damit zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Eigentümer ein Kaufvertrag mit dem Inhalt zustande, den der vorkaufsverpflichtete Eigentümer mit dem Dritten geschlossen hat, § 464 Abs. 2 BGB.

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