Rz. 262

Als Abwandlung des Vorkaufsrechts kann einem Vermächtnisnehmer auch das Ankaufsrecht eingeräumt werden, einen Gegenstand, der sich im Nachlass befindet, insbesondere ein Grundstück, dann zu erwerben, wenn eine Veräußerung stattfindet, ohne dass es sich um einen Verkauf handelt. Insoweit kann mit dem Ankaufsrecht die Lücke geschlossen werden, die beim Vorkaufsrecht besteht, weil dort nur der Fall eines Verkaufs abgedeckt werden kann.

 

Rz. 263

Praxisrelevant kann ein solcher Fall werden, wenn der Erblasser wünscht, dass auch außerhalb von Verkaufsvorgängen – die mit einem Vorkaufsrecht gesichert werden könnten – bestimmte Vermögenswerte in der Familie bleiben. Ein Ankaufsrecht kann auch in der Weise ausgestaltet sein, dass Voraussetzung für seine Ausübung nicht ein Veräußerungsvorgang ist, sondern dass dem Vermächtnisnehmer als reine Option das Recht eingeräumt wird, unter Anbietung einer Gegenleistung als Kaufpreis die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass verlangen zu können. Handelt es sich dabei um ein Grundstück, so kann das testamentarisch vermachte Ankaufsrecht auch im Grundbuch durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden.[205]

 

Rz. 264

Ist derselben Person sowohl ein Vorkaufsrecht als auch ein Ankaufsrecht eingeräumt worden, so genügt für beide Rechte eine einheitliche Vormerkung im Grundbuch, es müssen also nicht zwei getrennte Vormerkungen für jedes Recht eingetragen werden.[206]

[205] BGHZ 148, 187 = ZEV 2001, 362 = ZNotP 2001, 354 = NJW 2001, 2883 = FamRZ 2001, 1297 = NotBZ 2001, 339 = DNotZ 2001, 805 = ZEV 2001, 362 = MittBayNot 2001, 489 = WM 2001, 2266 = ZErb 2002, 19 = JR 2002, 195.
[206] BayObLG BayObLGZ 2002, 350 = ZfIR 2003, 157 = NotBZ 2003, 72 = RNotZ 2003, 48 = NJW-RR 2003, 450 = FGPrax 2003, 55 = DNotZ 2003, 434 = Rpfleger 2003, 352.

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