Rz. 233

Muster 15.24: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe beweglicher Sachen

 

Muster 15.24: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe beweglicher Sachen

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen!

Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

des Herrn _________________________

– Antragstellers –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Herrn _________________________

– Antragsgegner –

zur Herausgabe beweglicher Sachen.

Namens und im Auftrag des Antragstellers beantrage ich, folgende einstweilige Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) – zu erlassen:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller folgende Gegenstände herauszugeben:

a) den Barock-Sekretär _________________________

b) den Konzertflügel Marke _________________________, Baujahr _________________________, Maße: _________________________

Hilfsweise wird beantragt, die Gegenstände durch den zuständigen Gerichtsvollzieher verwahren zu lassen, in zweiter Linie hilfsweise wird Herausgabe an einen vom Gericht zu bestellenden Sequester beantragt.

Begründung:

Es geht um eine Erbrechtsstreitigkeit. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner einen Vermächtnisanspruch nach § 2174 BGB geltend. Ein Rechtsstreit in der Hauptsache ist bereits beim Landgericht _________________________ unter Az. _________________________ rechtshängig.

I. Sachverhalt

Am _________________________ ist Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, gestorben (nachfolgend Erblasser genannt).

Der Antragsteller ist der Neffe des Erblassers; der Antragsgegner ist der Bruder des Erblassers.

Der Erblasser war verheiratet gewesen mit Frau _________________________, die am _________________________ gestorben ist. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Mit notariellem Testament vom _________________________, beurkundet von Notar _________________________ in _________________________ unter UR-Nr. _________________________, hat der Erblasser den Antragsgegner zu seinem Alleinerben eingesetzt. Im selben Testament hat er vermächtnisweise die im Antrag bezeichneten Gegenstände dem Antragsteller zugewandt.

Das Testament wurde auf den Tod des Erblassers am _________________________ vom Nachlassgericht _________________________ unter Az. _________________________ eröffnet.

 
Glaubhaftmachung: Je eine beglaubigte Abschrift
  a) des notariellen Testaments vom _________________________ – Anlage K 1 –
  b) des Testamentseröffnungsprotokolls vom _________________________ – Anlage K 2 –

Der Antragsteller hat das ihm zugewandte Vermächtnis bezüglich beider Gegenstände mit Schreiben vom _________________________ gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich angenommen.

 
Glaubhaftmachung: Beglaubigte Kopie des Schreibens des Antragstellers vom _________________________ – Anlage K 3 –

Der Antragsgegner hat außergerichtlich eingewandt, das Vermächtnis sei nicht mehr wirksam, weil es der Erblasser ihm gegenüber mündlich widerrufen habe. Ein solcher formloser Widerruf wäre nicht rechtswirksam.

II. Verfügungsanspruch

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner aus § 2174 BGB einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den ihm vom Erblasser vermächtnisweise zugewandten Gegenständen wie sie im Antrag näher bezeichnet sind.

III. Verfügungsgrund

Die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs ist gefährdet. Der Antragsgegner führt Verkaufsverhandlungen mit dem Antiquitätenhändler _________________________ bezüglich des Barock-Sekretärs und des Konzertflügels.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antiquitätenhändlers _________________________ – Anlage K 4 –

Weil es sich um Erinnerungsstücke an den Erblasser handelt, muss vermieden werden, dass eine Veräußerung erfolgt und der Antragsteller nur auf Ersatzansprüche angewiesen wäre.

Dem Antrag ist demnach wie beantragt stattzugeben. Sollte die Herausgabe an den Antragsteller selbst nicht angeordnet werden, so ist entsprechend dem ersten Hilfsantrag die Verwahrung der Gegenstände durch den zuständigen Gerichtsvollzieher anzuordnen. Sollte auch dies nicht in Betracht kommen, so ist nach dem zweiten Hilfsantrag die Herausgabe an einen Sequester anzuordnen (§ 938 Abs. 2 ZPO), um die Besitzübertragung auf einen potenziellen Erwerber auszuschließen.

Streitwert: Die Gegenstände haben zusammen einen Verkehrswert von _________________________ EUR; davon kann ⅓ als Streitwert angenommen werden.

(Rechtsanwalt)

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