Rz. 259

Während das dingliche Vorkaufsrecht sowohl für den ersten Verkaufsfall als auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden kann, besteht das schuldrechtliche Vorkaufsrecht grundsätzlich nur für einen Verkaufsfall.[204] Die im Schuldrecht bestehende Vertragsfreiheit lässt es aber zu, ein Vermächtnis über ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht in der Weise zuzuwenden, dass dieses vom Berechtigten (= Vermächtnisnehmer) auch bei jedem Verkauf des Grundstücks durch den Vermächtnisbeschwerten oder einen Rechtsnachfolger ausgeübt werden können soll.

 

Rz. 260

Wird ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht vermächtnisweise zugewandt, so empfiehlt es sich, dem Vermächtnisnehmer auch einen Anspruch auf Sicherung durch Vormerkung im Grundbuch mit zuzuwenden. Gerade für den Fall der Ausübbarkeit des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts bei mehreren Verkaufsfällen ist eine Sicherung durch Vormerkung nahezu unabdingbar, weil andernfalls jeder Dritterwerber in Unkenntnis des bestehenden Vorkaufsrechts den Kaufvertrag abschließen würde. Ein Anspruch auf Sicherung durch Vormerkung besteht kraft Gesetzes nicht, deshalb muss dieser besonders zugewandt werden.

 

Rz. 261

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Vorkaufsrecht besteht darin, dass das schuldrechtliche Vorkaufsrecht mit einem vom Erblasser bestimmten Kaufpreis für den Vorkaufsfall eingeräumt werden kann, während beim dinglichen Vorkaufsrecht ein bestimmter fester Kaufpreis entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gilt. Will der Erblasser den vorkaufsberechtigten Vermächtnisnehmer also in der Weise begünstigen, dass er nicht nur in einen Kauf eintreten kann, sondern auch noch zu einem günstigeren Kaufpreis erwerben können soll als der Vertrag mit dem Dritten geschlossen wurde, so kann dies beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht im Testament bestimmt werden.

[204] BGH NJW 1993, 324 = WM 1993, 117 = MDR 1993, 347 = Rpfleger 1993, 206 = DNotZ 1993, 506.

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