Rz. 96

Der Antrag[93] auf Berichtigung des Tatbestands unterliegt unter den Voraussetzungen des § 78 ZPO dem Anwaltszwang. Im amtsgerichtlichen Verfahren besteht nach § 496 ZPO damit grundsätzlich kein Anwaltszwang. Ungeachtet dessen kann die Berichtigung aber auch von Amts wegen und damit auch auf "Anregung" erfolgen.

 

Rz. 97

Zuständig für die Entscheidung über den Berichtigungsbeschluss ist das Gericht, welches die zu berichtigende Entscheidung erlassen hat. Dies kann auch das Rechtsmittelgericht sein.[94]

 

Rz. 98

Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag erfolgt nach §§ 319, 128 Abs. 4 ZPO durch Beschluss. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist nach § 319 Abs. 2 ZPO auf die zu berichtigende Entscheidung zu setzen, weshalb es sich zur Beschleunigung empfiehlt, die Ausfertigung der zu berichtigenden Entscheidung unmittelbar mit dem Antrag nach § 319 ZPO vorzulegen.

 

Rz. 99

 

Hinweis

Der Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO ist nicht fristgebunden und kann auch noch nach der Rechtskraft der zu berichtigenden Entscheidung gestellt werden.[95]

 

Rz. 100

 

Tipp

In Einzelfällen kann in der Praxis die Abgrenzung zum Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO schwierig sein, insbesondere wenn Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu einem Antrag vorhanden sind, der Antrag im Tenor aber nicht beschieden wurde. Da der Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO an eine Zwei-Wochen-Frist gebunden ist, sollte der Berichtigungsantrag in Zweifelsfällen immer in der Zwei-Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt werden und hilfsweise die Ergänzung des Urteils beantragt werden.

[93] Muster unter Rdn 228.

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