Rz. 103

Eine Verfahrensunterbrechung bewirkt gem. § 240 ZPO auch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer Partei. Gleichzeitig erlischt mit der Insolvenzeröffnung die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts.

Die Beendigung der Unterbrechung erfolgt, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben oder – beispielsweise mangels Masse – eingestellt wird. Ebenso endet sie, wenn der Insolvenzverwalter den Streitgegenstand freigibt.

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