Rz. 122

Das nicht betriebsnotwendige Vermögen trägt nicht zu den finanziellen Überschüssen des operativen (Kern-)Geschäfts bei und ist daher von den kapitalisierten Ergebnissen wertmäßig nicht umfasst.[195] Es ist daher einschließlich der seiner Finanzierung dienenden Schulden im Rahmen der Bewertung gesondert, und zwar unter Berücksichtigung seiner bestmöglichen Verwertung, zu erfassen. Sofern die Veräußerung (unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen) höhere finanzielle Überschüsse verspricht als den Barwert der zu erwartenden finanziellen Überschüsse bei Verbleib im Unternehmen, stellt die Veräußerung die beste Verwertungsmöglichkeit dar. Für die Ermittlung des Gesamtwerts ist je nach Ausgang dieser Prüfung der Liquidationswert oder der Barwert der laufenden Erträge des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu berücksichtigen.[196] Dieser ist jeweils dem Wert des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzusetzen.[197]

[195] Vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 152.
[196] Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, S. 30.
[197] IDW S 1, Tz 60, FN-IDW 2008, 271, 279; wegen weiterer Details der Bestimmung des Liquidationswerts und Auswirkungen einer unterstellten Veräußerung auf die Unternehmensplanung im Übrigen vgl. IDW S 1, Tz 61–63, FN-IDW 2008, 271, 279.

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