Rz. 34

Wenn M den Kindesunterhalt (326,50 EUR) und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe (960/802 EUR) leisten müsste, verblieben ihm 1.713,50 EUR (3.000 – 960 – 326,50 EUR).

Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig.

Diese Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben.

 

§ 1581 Leistungsfähigkeit

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

Eine weitere Unterhaltspflicht kann eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 sein.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09

Eine sonstige Verpflichtung in diesem Sinne ist auch eine weitere Unterhaltspflicht. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen eine Unterhaltspflicht gegenüber einem nachfolgenden Ehegatten nicht berücksichtigt werden (BVerfG FamRZ 2011, 437). Darauf, dass die Unterhaltspflicht erst nach der Scheidung entstanden ist und sie mit der geschiedenen Ehe und deren Lebensverhältnissen nicht vereinbar ist, kommt es bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit aber nicht an.

a) Kindesunterhalt als sonstige Verpflichtung

 

Rz. 35

Zunächst kann der Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Er wurde hier ohnehin bereits berücksichtigt, da das nichteheliche Kind vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde. Die Frage, ob eine Herabstufung in die erste Einkommensgruppe zu erfolgen hat, kann hier zunächst dahinstehen.

b) Unterhalt nach § 1615l als sonstige Verpflichtung?

 

Rz. 36

Die neue Unterhaltsberechtigte muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09

Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09).

Da der Unterhaltsanspruch nach § 1615l immer Kinderbetreuung voraussetzt, hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes immer den Rang nach § 1609 Nr. 2 und ist je nach Rang der (geschiedenen) Ehefrau zumindest gleichrangig.

 

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.

Die neKM ist vorrangig. F1 hat nur den Rang nach § 1609 Nr. 3, da sie kein Kind betreut und die Ehe nicht von langer Dauer war.

 

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

Deshalb ist für die Beantwortung der Frage der Leistungsfähigkeit des M zunächst der Unterhaltsanspruch der neKM zu ermitteln. Nur so ist die Leistungsfähigkeit des M zu beurteilen.

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