Rz. 29

In § 313 Abs. 1 S. 1 StPO ist bestimmt, dass die Berufung unter bestimmten Voraussetzungen vom Berufungsgericht angenommen werden muss. Das ist der Fall, wenn der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist, im Falle einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) nicht mehr als 15 Tagessätze Geldstrafe vorbehalten worden sind oder die Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt ist. Gleiches gilt bei einem Freispruch des Angeklagten oder wenn das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hatte.

 

Rz. 30

Die Berufung wird angenommen, wenn sie gemäß § 313 Abs. 2 StPO nicht offensichtlich unbegründet ist. Anderenfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.

 

Rz. 31

In Jugendsachen wird § 313 StPO als unabwendbar erachtet.[23] Im Jugendstrafrecht ist eine Strafmaßberufung grundsätzlich unzulässig gemäß § 55 Abs. 1 JGG. Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, so gilt diese Beschränkung allerdings nicht.[24]

 

Rz. 32

Wird die Berufung nicht angenommen, so muss sie also offensichtlich unbegründet sein. Dies ist gegeben, wenn für jeden Sachkundigen anhand der Urteilsgründe, einer evtl. vorliegenden Berufungsbegründung und des Protokolls der Hauptverhandlung ohne längere Prüfung erkennbar sein muss, dass das Urteil sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden ist und keine Verfahrensfehler begangen worden sind, die eine erfolgreiche Revision begründen würden.[25] Es ist daher dringend empfehlenswert, eine eingelegte Annahmeberufung eingehend zu begründen und insbesondere darzulegen, weshalb diese nicht offensichtlich unbegründet ist.

 

Rz. 33

Eine Besonderheit ist gemäß § 313 Abs. 3 StPO zu beachten bei der Berufung gegen ein Strafurteil, in welchem lediglich auf eine Ordnungswidrigkeit erkannt worden ist. In diesem Fall ist die Berufung stets anzunehmen, wenn eine Rechtsbeschwerde zulässig oder zuzulassen wäre (§§ 79, 80 OWiG). Dies bedeutet, dass z.B. bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von mehr als 250 EUR oder Anordnung einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art die Berufung angenommen werden muss.[26]

[23] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 313 Rn 2.
[24] Eisenberg, JGG, § 55 Rn 42.
[25] Vgl. im Einzelnen Meyer-Goßner/Schmitt, § 313 Rn 8, 9.
[26] Vgl. im Einzelnen Meyer-Goßner/Schmitt, § 313 Rn 8.

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