Rz. 16

Das Gericht bestimmt – ggf. nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist (§§ 44 ff. StPO) – Termin zur Hauptverhandlung. Für die Hauptverhandlung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 213 ff. StPO. Allerdings gestattet § 411 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 420 StPO verschiedene Beweiserleichterungen (siehe dazu Rdn 18 ff.). Der Strafbefehlsantrag ersetzt die Anklageschrift, der Strafbefehl selbst gilt als Eröffnungsbeschluss.[14]

 

Rz. 17

Der Angeklagte kann sich gem. § 411 Abs. 2 S. 1 StPO in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten lassen, welcher über eine schriftliche Vertretungsvollmacht verfügt. Im Übrigen bedarf eine von dem vertretungsberechtigten Verteidiger einem anderen Rechtsanwalt erteilte Untervollmacht gemäß § 137 StPO nicht der Schriftform.

 

Rz. 18

Gemäß § 411 Abs. 2 S. 2 StPO gilt für die Hauptverhandlung nach Einspruch im Strafbefehlsverfahren die Vorschrift des § 420 StPO. Diese Vorschrift regelt die vereinfachte Beweisaufnahme. Auf die sich ergebende Unterscheidung eines Verfahrens nach Anklageerhebung oder nach Strafbefehlsantrag ist zu achten, weil hierdurch unterschiedliche Grundsätze für die Beweisaufnahme gelten.[15] Es ist somit die Verlesung von Vernehmungsniederschriften und schriftlichen Äußerungen möglich (entsprechend der Regelung des § 77a Abs. 1 OWiG) sowie gemäß § 420 Abs. 2 StPO die Verlesung von behördlichen Erklärungen.

 

Rz. 19

Beweisanträge können uneingeschränkt gestellt werden, dürfen jedoch vom Strafrichter ohne Einschränkung des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO abgelehnt werden.[16] Dies entspricht im Wesentlichen den Ablehnungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1, 2 Nr. 1 OWiG.

Erhebt der Angeklagte Einspruch gegen einen Strafbefehl, in dem wegen einer Verkehrsstraftat als Nebenstrafe ein Fahrverbot angeordnet wurde, bedarf es eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO, wenn im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen werden soll.[17]

 

Rz. 20

Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der auf seinen Einspruch anberaumten Hauptverhandlung ist entsprechend § 329 Abs. 1, 3, 4 StPO und bei Einspruch des gesetzlichen Vertreters gemäß § 330 S. 2 StPO der Einspruch zu verwerfen.[18]

[14] Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, § 411 Rn 3.
[15] Vgl. im Einzelnen Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, § 420 Rn 2, 3.
[16] HK-GS/Weiler, § 420 Rn 7.
[17] BayObLG NZV 2004, 425 = DAR 2004, 400.
[18] Zu dem notfalls zu stellenden Antrag auf Wiedereinsetzung vgl. Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 17 Rn 76–78.

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